Satzung

Satzung für den Gewerbeverein Markt Altomünster e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Markt Altomünster“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Markt Altomünster. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des ortsansässigen Gewerbes.
 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
 
  • mit dem Tod des Mitglieds;
  • bei einer juristischen Person mit der Insolvenz des Mitglieds oder der Löschung im Handelsregister;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Streichung von der Mitgliederliste;
  • durch Ausschluss aus dem Verein;
  • bei natürlichen Personen bei Verlegung des Firmensitzes und des Hauptwohnsitzes aus dem Gemeindegebiet Altomünster, bei juristischen Personen durch Aufgabe des Firmen- bzw. Filialsitzes in Altomünster.

zu § 4c):
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist jeweils nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

zu § 4d):
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

zu § 4e):
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

zu § 4f):
Im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. des Firmensitzes außerhalb des Gemeindegebietes Altomünster erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. des Firmensitzes außerhalb des Gemeindegebietes Altomünster erfolgt.
 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, haben je Buchung eine Aufwandspauschale von 5,00 € zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 1. Februar eines Kalenderjahres fällig. Für jede Mahnung wird ein Betrag in Höhe von 10,00 € als Aufwandsentschädigung geltend gemacht, wobei dem Mitglied der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen bleibt. Der Verein behält sich im übrigen darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche vor. Die Änderung der Adresse und der Bankverbindung sind dem Vorstand unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen.
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
 
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende oder der dritte Vorsitzende vertreten. Zusätzlich werden zur Unterstützung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung Beisitzer gewählt; diese gehören ebenfalls dem Vorstand an.
 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit es ihm nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben.

1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

2.) Einberufung der Mitgliederversammlung

3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts

5.) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

6.) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch Nichtmitglieder, welche durch Mitgliedsbetriebe schriftlich bestimmt wurden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, wiederum bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden.

In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder der dritte Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, wiederum bei dessen Verhinderung der dritte Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und anschließend zu archivieren.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig.

1.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstand;

2.) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;

3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

4.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5.) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

6.) Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, wiederum bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder immer beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14.
 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die vorstehende Satzungsneufassung ersetzt die am 29.05.2001 erstmals errichtete und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.06.2011 geänderte Fassung. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.04.2012 genehmigt.

Download Satzung als PDF

Gemeinsam stark!

Der Gewerbeverein Markt Altomünster e.V. sieht sich als Plattform für gemeinschaftliche Aktionen seiner Mitgliedsbetriebe. Profitieren auch Sie von einer hohen Wiedererkennung und Identifikation mit der Region durch einen starken Werbeauftritt und Gemeinschaftsanzeigen sowie eine stetige Berichterstattung in den regionalen Medien.

Mitglied werden
Gewerbeverein Markt Altomünster e.V.
Falteräcker 7
D-85250 Altomünster